Satzung

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Änderungen

Lfd. Nr. Geänderte Paragraphen Inhalt der Änderung Beschluss vom
1. Erstellung 10.05.2005
2. §5 (4) Spezifizierung der Wahl 10.05.2005
3. Vorbemerkung neu hinzugefügt 24.11.2009
4. §6 neu hinzugefügt 24.11.2009
5.

§7

neu hinzugefügt 24.11.2009
6. §§6-8 laufende Nummer um 2 erhöht 24.11.2009
7. §9 Finanzen (2) gestrichen: "und der Fachschaftsvollversammlung" 24.11.2009
8. §1 Geltungsbereich „Bachelor of Science in Wirtschaftsinformatik“, statt „Bachelor of Science in Information Systems“ 23.11.2010
9. §6 (1) und (2) Aufgaben und Wahl des stellvertretenden Fachschaftsratssprechers definiert 23.11.2010
10. §6 (4) Eingefügt: „und dessen Stellvertreter" 08.05.2012
11. §8 (2) Flexibilisiert: Arbeitsgemeinschaften werden nicht mehr für die Dauer eines Semesters einberufen, sondern je nach Bedarf

08.05.2012

12. §8 (4) Neu hinzugefügt

08.05.2012

13. §8 (5) Neu hinzugefügt

08.05.2012

14. §9 (1) Wahl des Kassenwarts definiert und gestrichen: „Ein Vertreter ist zu bestimmen."

08.05.2012

Vorbemerkung

Für den gesamten Text dieser Ordnung und ihrer Ergänzungsordnungen schließen grammatikalisch maskuline Formen zur Bezeichnung von Personen solche weiblichen und männlichen Geschlechts gleichermaßen ein.

§1 Geltungsbereich

  1. Alle eingeschriebenen Studierenden an den Universitäten Stuttgart und Hohenheim mit dem angestrebten Abschluss Bachelor of Science in Wirtschaftsinformatik und Master of Science in Information Systems bilden die Fachschaft Wirtschaftsinformatik.

§2 Aufgaben

Zu den Aufgaben der Fachschaft gehören:

  1. Unterstützung in Studienangelegenheiten,
  2. Mitgestaltung der Studien- und Prüfungsordnung,
  3. Vertretung der Interessen der Mitglieder,
  4. Zusammenarbeit mit den Universitäten bei Problemen in Lehre und Forschung,
  5. sonstige Aufgaben innerhalb der Fachschaft.

§3 Organe der Fachschaft

  1. Die Fachschaftsvollversammlung,
  2. der Fachschaftsrat als Fachschaftsausschuss,
  3. die Arbeitsgemeinschaften.

§5 Fachschaftsrat

  1. Der Fachschaftsrat ist beschlussfähiges und ausführendes Organ der Fachschaft. Er ist an die vorgegebenen Beschlüsse und Richtlinien gebunden, seine Sitzungen sind offen für alle Mitglieder der Fachschaft. Die Sitzungen sind mindestens 5 Studientage vorher öffentlich anzukündigen.
  2. Aufgaben des Fachschaftsrats ist es, die Interessen der Fachschaftsmitglieder zu wahren und zu vertreten.
  3. Der Fachschaftsrat wird von der Fachschaftsvollversammlung kontrolliert und ist ihr rechenschaftspflichtig.
  4. Der Fachschaftsrat wird durch eine freie, allgemeine und direkte Wahl einmal im Semester durch die Fachschaftsvollversammlung bestimmt.
  5. Alle Fachschaftsmitglieder können uneingeschränkt kandidieren und müssen sich vor der Wahl persönlich vorstellen.
  6. Der Fachschaftsrat kann jederzeit durch Beschluss der Fachschaftsvollversammlung abgewählt werden.

§4 Fachschaftsvollversammlung

  1. Die Fachschaftsvollversammlung ist das höchste beschlussfähige Organ der Fachschaft. In der Fachschaftsvollversammlung haben alle Fachschaftsmitglieder Sitz und Stimme.
  2. In jedem Semester soll mindestens eine ordentliche Fachschaftsvollversammlung stattfinden. Sie wird aus aktuellem Anlass vom Fachschaftsrat oder auf Antrag einberufen, wenn mindestens drei Prozent der Fachschaftsmitglieder dies schriftlich fordern.
  3. Eine Fachschaftsvollversammlung ist mindestens fünf Studientage vorher mit einer vorläufigen Tagesordnung anzukündigen.
  4. Eine ordnungsgemäß angekündigte Fachschaftsvollversammlung ist voll beschlussfähig. Die Fachschaftsvollversammlung muss protokolliert werden.

§6 Fachschaftsratssprecher

  1. Ein Mitglied des Fachschaftsrats hat die Funktion des  Fachschaftsratssprechers. Dieser repräsentiert gegenüber Außenstehenden, wie Professoren und Mitgliedern des Mittelbaus, den Fachschaftsrat. Ein Stellvertreter unterstützt beziehungsweise vertritt ihn bei Bedarf.
  2. Der Fachschaftsratssprecher und dessen Stellvertreter werden durch eine freie, allgemeine, und direkte Wahl einmal im Jahr durch den Fachschaftsrat gewählt.
  3. Alle Mitglieder des Fachschaftsrats können uneingeschränkt kandidieren und müssen sich vor der Wahl persönlich vorstellen.
  4. Der Fachschaftsratssprecher und dessen Stellvertreter können jederzeit durch Beschluss des Fachschaftsrats abgewählt werden.

§7 Semestersprecher

  1. Aus den Mitgliedern der Fachschaft ist für jeden Jahrgang je ein Semestersprecher für die Dauer eines Jahres zu wählen.
  2. Es sollte ein Vertreter bestimmt werden.
  3. Die Aufgabe des Semestersprechers ist es, die Probleme und Wünsche des jeweiligen Jahrgangs zu bündeln und im halbjährlichen Gespräch mit dem Fachstudienberater und Abgesandten des Fachschaftsrats zur Sprache zu bringen.

§8 Arbeitsgemeinschaften

  1. Arbeitsgemeinschaften dienen der Intensivierung bestimmter Aspekte der Fachschaftsarbeit.
  2. Arbeitsgemeinschaften können vom Fachschaftsrat je nach Bedarf einberufen und aufgelöst werden.
  3. Sie sind der Fachschaftsvollversammlung berichtspflichtig.
  4. Jedem AK steht ein vom Fachschaftsrat gewählter Leiter vor. Der Leiter kann vom Fachschaftsrat jederzeit neu gewählt werden.
  5. Der Leiter übernimmt die Koordination innerhalb des AKs und berichtet bei jeder Fachschaftsratsitzung über den Fortschritt des AKs.

§9 Finanzen

  1. Ein Mitglied des Fachschaftsrats verwaltet als Kassenwart die finanziellen Mittel. Er wird vom Fachschaftsrat für die Dauer von einem Jahr gewählt und kann jederzeit neu gewählt werden.
  2. Der Kassenwart ist dem Fachschaftsrat und der Fachschaftsvollversammlung rechenschaftspflichtig.
  3. Über die Verwendung der Mittel ist ein Nachweis zu führen.
  4. Vor einer ordentlichen Fachschaftsvollversammlung ist die Führung der Kasse durch einen Kassenprüfer zu kontrollieren.
  5. Der Kassenprüfer wird von der Fachschaftsvollversammlung bestimmt.

§10 Satzungsänderung

  1. Die Satzung kann mit 2/3 Mehrheit in einer ordentlichen Fachschaftsvollversammlung geändert werden.
  2. Ein Antrag zur Satzungsänderung muss in der vorläufigen Tagesordnung bekannt gegeben werden.